Liebe Hundehalterinnen, liebe Hundehalter,
gerade jetzt an den letzten sonnigen Herbsttagen freuen sich Herrchen / Frauchen und Hund auf Spaziergänge in freier Natur, gerne auch in Naturschutzgebieten. In solchen Gebieten gelten allerdings bestimmte Regeln. Hunde müssen im Schutzgebiet angeleint werden (maximale Leinenlänge von 2 m), um Tier- und Pflanzenwelt zu bewahren, zu beschützen und möglichst nicht zu stören. Leider kam es in letzter Zeit im Naturschutzgebiet „Südufer des Simssees“ vermehrt zu Vorfällen mit nicht angeleinten Hunden, die zu erheblichen Irritationen geführt haben.
Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 8 der gültigen Verordnung der Regierung von Oberbayern über das Naturschutzgebiet „Südufer des Simssees“ ist es verboten, in diesem Gebiet Hunde frei laufen zu lassen. Es herrscht Anleinpflicht!
Deshalb möchten wir an Sie appellieren, andere geeignete Flächen in unserer Gemeinde zu nutzen, um Ihrem Hund die bestmöglichste Freizeit zum Toben und Spielen zu ermöglichen. Außerhalb der Schutzgebiete und einiger weniger Areale mit Beschränkungen besteht – trotz vielfacher Forderungen – im ganzen Gemeindegebiet keine Anleinpflicht. Und wenn Sie dennoch das Naturschutzgebiet zusammen mit Ihrem Vierbeiner besuchen möchten, halten Sie sich bitte an die gesetzliche Vorgabe und nehmen Sie Ihren Hund an die Leine.
Schilder der Unteren Naturschutzbehörde weisen auf die laut Verordnung gültigen Regeln im Naturschutzgebiet und explizit auch auf die Anleinpflicht von Hunden hin.
Wir danken für Ihr Verständnis!