Grundsteuerreform zum 01.01.2025

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Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die Grundsteuererhebung seit dem 01.01.2012 unvereinbar mit dem Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz ist. Dem Gesetzgeber wurde aufgetragen, dass bis zum 31.12.2019 ein neues Bewertungsrecht vorliegen muss und das bisherige Recht noch bis 31.12.2024 gilt.

 

Ab dem 01.01.2025 wird das „neue“ Grundsteuergesetz durch die Gemeinde Stephanskirchen vollzogen. Der Freistaat Bayern hat sich für das Flächenmodell ausgesprochen, d.h. nur entsprechende Quadratmeter an Fläche eines Gebäudes oder Grundstücks zählen.

 

Unrichtigkeiten müssen umgehend dem Finanzamt Rosenheim gemeldet werden.

Die Gemeinde Stephanskirchen ist an den vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrag gebunden. Dieser ist die Grundlage für den Grundsteuerbescheid der Gemeinde.

Der Hebesatz unserer Gemeinde beträgt wie bisher:

- Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke):          270 v.H.
- Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke):                  270 v. H.

 

Die Verwaltung kann nur Auskünfte bezüglich des gemeindlichen Grundsteuerbescheids und nicht über den Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamts erteilen.

Alle Grundstücks-, Haus- und Wohnungseigentümer und -eigentümerinnen erhalten Anfang 2025 einen neuen Grundsteuerbescheid.

 

Bitte zahlen Sie erst nach dem Erhalt des neuen Bescheids!

Achten Sie bitte darauf, die Betragshöhe in Daueraufträgen und Überweisungen dem neuen Bescheid entsprechend zu aktualisieren. 

 

 

 

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