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Vergabe von „Bauland für Einheimische“ im Fuchsbichlweg im Rahmen von Erbbaurecht

Neben einem wie bisher üblichen gelegentlichen Verkauf von Grundstücken im Rahmen der gemeindlichen Richtlinien im Einheimischen- bzw. Ansiedlungsmodell an vorgemerkte Bewerber vergeben immer mehr Gemeinden vereinzelt Grundstücke nunmehr im Rahmen von Erbbaurecht. Auch die Gemeinde Stephanskirchen wird nach dem Willen des Gemeinderats nunmehr „Bauland für Einheimische“ nur mittels Erbbaurecht vergeben, was bisher noch nicht praktiziert wurde.


Normalerweise fällt das Eigentum an einem Grundstück mit dem Eigentum an dem darauf stehenden Gebäude zusammen.


Beim Erbbaurecht wird dieser Grundsatz unterbrochen, aber durch das Erbbaurechtsgesetz (ErbbRG) mit klar definierten Vorgaben und Rechtsfolgen geregelt.


Erbbaurecht ist dabei das veräußerliche und vererbbare Recht, auf fremden Grund und Boden ein Haus bzw. ein Gebäude zu errichten und dort zu wohnen bzw. dieses zu nutzen.


Den Grundstückseigentümer nennt man dabei auch Erbbaurechtsgeber, wer das Gebäude darauf errichtet, ist der Erbbaurechtsnehmer bzw. der Erbbauberechtigte.


Für das Recht, ein fremdes Grundstück, hier ein Gemeindegrundstück, zu nutzen, wird in einem notariellen Vertrag ein Vertrag mit weiteren Einzelheiten mit dem Erbbauberechtigten geschlossen und auf die Dauer von 75 Jahren eine Art Entschädigung, der Erbbauzins festgelegt, der durch eine Indexkoppelung wertgesichert wird. Dieser beträgt auf dem allgemeinen Immobilienmarkt in der Regel zwischen 3 und 5% des Grundstückswertes.


Im Rahmen des Einheimischenmodells hat der Gemeinderat entschieden, dass der Erbbauzins reduziert werden und nur bei 1,24% liegen soll.


Der Vorteil dabei für den Erbbaurechtsberechtigten liegt darin, dass nicht gleichzeitig der Grundstückskauf und die Errichtung des Hauses finanziert werden müssen, sondern sich nur auf das Gebäude konzentriert werden kann. Dieser Aspekt ist vor allem in unserer hochpreisigen Lage, bei der die amtlichen Bodenrichtwerte aktuell je nach Ortsteil schon bis zu 1.450 €/qm betragen, von enormem Vorteil.


Im vorliegenden Fall liegt der aktuelle Bodenrichtwert im Vergabegebiet Fuchsbichlweg bei 1.050 €/m². Das zur Verfügung stehende Einfamilienhausgrundstück mit einer Fläche von 415 m² hat also rein rechnerisch einen Bodenrichtwert von 435.750 €, wenn es regulär zu diesem Preis verkauft werden würde. Für die beiden Doppelhaushälftengrundstücke mit 321 m² und 289 m² ergäbe sich ein rechnerischer Bodenrichtwert von 337.050 € und 303.450 €, zu dem die Kosten für die Errichtung des Hauses noch dazukämen. Insofern würde möglicherweise eine Summe von 1.000.000,00 € oder mehr erreicht, die bei den derzeitig aufgerufenen Finanzierungskonditionen nicht mehr leicht zu stemmen sind.


Im Rahmen des Projekts „ Bauland für Einheimische“ wurden zwar bisher den Bewerbern, die den Zuschlag aufgrund der erreichten Höchstpunktzahl erhalten haben, nicht die vollen Bodenrichtwerte berechnet, sondern dabei ein bestimmter, rechtlich zulässiger Abschlag vorgenommen, der den Grundstückspreis trotzdem noch sehr hoch erscheinen lässt.
Beim Erbbaurecht dagegen werden auch einkommensschwachen Bevölkerungsschichten der Erwerb eines Hauses ermöglicht und gleichzeitig Bodenspekulationen verhindert.


Am Ende der Vertragslaufzeit von den hier festgelegten 75 Jahren gibt es laut Erbbaurechtsgesetz und den in einem notariellen Vertrag niedergelegten Vertragseinzelheiten verschiedene Möglichkeiten, die von einer Verlängerung des Vertrages (aller Wahrscheinlichkeit mit den Nachkommen bzw. bereits Enkeln des ursprünglichen Erbbaurechtsnehmers) über die Ablöse des Gebäudes reichen.


Aktuell stehen im Fuchsbichlweg in Westerndorf drei Grundstücke zur Vergabe über Erbbaurecht zur Verfügung:


1) Ein Einfamilienhausgrundstück mit einer Fläche von 415 m², Fl.Nr. 3616/7 und einem Erbbauzins i.H.v. 5.403,30 €/Jahr,
2) ein westliches Doppelhaushälftengrundstück mit 289 m², Fl.Nrn. 3616/15 und 3616/16, die noch verschmolzen werden sollen und einem Erbbauzins von 3.762,78 €/Jahr und
3) ein östliches Doppelhaushälftengrundstück mit 321 m², Fl.Nrn. 3616/11 und einem Erbbauzins von 4.179,42 €/Jahr.


Wichtig für Bewerber ist, dass auch bei einer Vergabe über Erbbaurecht über die Anwendung der gemeindlichen Richtlinien die gleichen Zulassungsvoraussetzungen und Bedingungen bzw. Bindungen wie bei einem Kauf im Rahmen von „Bauland für Einheimische“ gelten und nur einzelne Vertragsmodalitäten an das Modell Erbbaurecht angepasst werden.


Wenn Sie sich für eines dieser Grundstücke interessieren und die Zugangsvoraussetzungen zum Programm „Bauland für Einheimische“ erfüllen, füllen Sie bitte den Bewerbungsbogen vollständig aus um auf die Bewerberliste zu kommen. Sie werden dann mit näheren Einzelheiten angeschrieben und müssen die geforderten Unterlagen einreichen bis spätestens zum


25.02.2024.


Danach wird von der Verwaltung die Bepunktungsreihenfolge ermittelt und das Ergebnis in der nächsten Gemeinderatssitzung im nichtöffentlichen Teil beschlossen.


Bei Fragen zu dem neuen Erbbaurechtsmodell und der Vergabe im Fuchsbichlweg steht Ihnen Frau Göbel unter der Telefonnummer 08031/ 72223-36 oder 36@stephanskirchen.de gerne zur Verfügung.

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