Informationen zur geplanten Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber im Ortsteil Murnau

Flüchtlingsungterkunft

Mit Bescheid vom 17.07.2024 hat das Landratsamt Rosenheim eine Baugenehmigung für das o. g. Bauvorhaben erteilt. In der Sitzung am 23.07.2024 beschloss der Gemeinderat daraufhin, eine Klage gegen die Baugenehmigung beim Verwaltungsgericht München einzureichen. Diese Klage erfolgte mit Schreiben vom 29.07.2024 durch die von der Gemeinde beauftragte Kanzlei Döring Spieß Rechtsanwälte. Ferner wurde von der Rechtsanwaltskanzlei mit Schreiben vom 20.11.2024 ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht eingereicht, mit der die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt wurde.

Mit Beschluss vom 17.03.2025 hat das Verwaltungsgericht München dem Eilantrag der Gemeinde nunmehr stattgegeben und die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt, weil die Klage der Gemeinde voraussichtlich auch in der Hauptsache Erfolg haben wird. Begründet wird dies damit, dass die unbefristete Genehmigung des Landratsamtes auf § 246 Abs. 10 BauGB basiert, wonach von bauplanungsrechtlichen Vorschriften im erforderlichen Umfang abgewichen werden kann, soweit dringend benötige Flüchtlingsunterkünfte sonst nicht bereitgestellt werden können. Nach den Ausführungen des Gerichts ist nicht ersichtlich, warum es erforderlich war, die Genehmigung unbefristet zu erteilen. Zur Deckung des nach Auffassung des Gerichts plausibel dargelegten dringenden Bedarfs wäre auch eine befristete Genehmigung auf drei Jahre ausreichend gewesen. Aufgrund dieses Beschlusses dürfen die bereits laufenden Umbauarbeiten somit nicht weitergeführt werden. Es ist allerdings davon auszugehen, dass vom Landratsamt nunmehr eine neue, befristete Baugenehmigung erteilt wird.

 

Mittlerweile wurde die Baugenehmigung vom 17.07.2024 vom Landratsamt wieder zurückgenommen. Außerdem wurde der Gemeinde mit Schreiben vom 26.03.2025 mitgeteilt, dass das Landratsamt beabsichtigt, nunmehr eine auf 10 Jahre befristete Baugenehmigung zu erteilen. Als Rechtsgrundlage wird wie bisher der § 246 Abs. 14 BauGB angeführt, wonach von bauplanungsrechtlichen Vorschriften im erforderlichen Umfang abgewichen werden kann, wenn dringend benötigte Unterkünfte für Flüchtlinge ansonsten nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

 

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 08.04.2025 den Antrag mit großer Mehrheit abgelehnt.

 

 

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