Informationen zur geplanten Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber im Ortsteil Murnau

Flüchtlingsungterkunft

 

 

 

 

 

 

 

 

Fragen der Gemeinde Stephanskirchen zur geplanten Flüchtlingsunterkunft Hofmühlstraße und Antworten des Landatsamts Rosenheim (7. August 2025)

 

1. Wir gehen davon aus, dass die geplante Unterkunft keine Erstaufnahmeeinrichtung wie die Unterkunft in Rott a. Inn ist, die die Belegung der Turnhallen in Raubling und Bruckmühl beenden soll. Trifft dies zu?

Ja, im Gegensatz zu den Turnhallen und der Gewerbehalle in Rott a. Inn handelt es sich bei dem Objekt in der Hofmühlstraße um keine Ankommenseinrichtung sondern um eine Anschlussunterkunft.

 

2. Werden die in der geplanten Unterkunft lebenden Asylbewerber nach Anerkennung ihres Asylstatus in der Unterkunft bleiben?

Nach Abschluss der Verfahren sind Asylbewerber grundsätzlich aufgefordert, in eigene Wohnräume zu ziehen. Aufgrund der Wohnungssituation ist dies nicht immer zeitnah umsetzbar. Es besteht jedoch ein Einvernehmen mit dem Freistaat Bayern, dass auch diese Personen übergangsweise weiterhin in den Anschlussunterkünften verbleiben. Die Entlassung in eine ungesteuerte Wohnungssituation, die im Zweifel in der Obdachlosigkeit endet, wird es somit nicht geben.

 

3. Wird mit der Belegung der geplanten Unterkunft bis zur endgültigen Entscheidung der von der Gemeinde Stephanskirchen ggf. angestrengten Rechtsverfahren abgewartet?

Weder die Klage, noch die eingereichte Beschwerde gegen den Eilbeschluss des VG, haben eine aufschiebende Wirkung. Deshalb wird im August mit der Ausstattung und Einrichtung der Unterkunft fortgefahren. Eine Belegung vor September wird ausgeschlossen. Wir bitten jedoch um Verständnis, dass ein Zuwarten bis zur endgültigen Entscheidung über alle Rechtsbehelfe nicht in Aussicht gestellt werden kann, da dies noch Jahre in Anspruch nehmen könnte.

 

4. Der Mietvertrag für die Einrichtung wurde laut dem Landratsamt auf 10 Jahre abgeschlossen mit einem Sonderkündigungsrecht schon nach sechs Jahren. Trifft dies nach wie vor zu?

Der Vertrag besteht unverändert fort.

 

5. Wird die Einrichtung nach einer eventuellen Genehmigung sofort mit bis zu 101 Personen belegt oder geschieht dies schrittweise?

Aufgrund von Erfahrungswerten (Aufbau eines Helferkreises, Absprache und Koordination mit den Wohlfahrtsverbänden) erfolgt stets eine sukzessive Aufnahme von Personen und keine Vollbelegung ab dem ersten Tag.

 

6. Von Anwohnern aber auch Gemeinderatsmitgliedern kommt immer wieder die Frage nach einer Reduzierung der Anzahl der in der geplanten Unterkunft untergebrachten Personen, z.B. auf 50 Personen. Damit könnte das Zusammenleben in der Einrichtung erleichtert werden. Ist dies möglich?

Da der Bedarf an Wohnraum für Asylbewerber und Flüchtlinge in Landkreis Rosenheim nach wie vor sehr groß ist, kann eine Reduzierung der Belegungsquote um über 50% derzeit leider nicht in Aussicht gestellt werden.

 

7. Das industriell geprägte, fast komplett asphaltierte Gelände bietet so gut wie keine Flächen, die sich zum Aufenthalt im Freien eignen. Auf welche Weise soll für die bis zu 101 Personen eine Aufenthaltsqualität im Freien geschaffen werden? Sind Sitzplätze oder ein Spielplatz vorgesehen?

Solche Gegebenheiten werden meist in Zusammenarbeit mit den Helferkreisen und Wohlfahrtsverbänden organisiert und können aufgrund des wirtschaftlichen und sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln nicht regelhaft gestellt werden. Dies vor allem auch, weil vorab nicht abzusehen ist, welche Personen in der dezentralen Unterkunft untergebracht werden. Meist finden sich individuelle Lösungen nach der Nutzungsaufnahme.

 

8. Der der Gemeinde vorgelegte Eingabeplan, der auch von Frau Scheurl in der Informationsveranstaltung im Mai 2024 präsentiert wurde, enthält in 10 Räumen Doppelbetten und dazu noch einzelne Betten für insgesamt 41 Personen. Kann man davon ausgehen, dass diese Räume ausschließlich mit Familien belegt werden?

Bei der Belegung dezentraler Unterkünfte werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, hierzu zählen auch Familienverbünde, die in gemeinsamen Räumlichkeiten ohne Fremdpersonen untergebracht werden. Die Nutzung von Räumen mit Doppelbetten und Doppelstockbetten ist deshalb für Familien vorgesehen.

 

9. Möglichst viele Personen mit gleicher Muttersprache erleichtern das Zusammenleben in einer Unterkunft, auch angesichts gemeinsamer Küchen usw. Wie geht das Landratsamt in einer Einrichtung dieser Größe mit der Belegung bzgl. unterschiedlicher Nationalitäten um?

Bei der Belegung dezentraler Unterkünfte werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, hierzu zählt auch die Berücksichtigung ethnischer Herkunft und der Religionszugehörigkeit sowie des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung (sofern bekannt). Dadurch wird unter anderem das Konfliktrisiko deutlich minimiert.

 

10. Gibt es eine soziale Betreuung vor Ort? Wie sollen aus Sicht des Landratsamtes mögliche Konflikte innerhalb der eng belegten Unterkunft vermieden werden?

Die soziale Betreuung wird von den Wohlfahrtsverbänden übernommen und organisiert. Hierzu werden im Vorfeld der Nutzungsaufnahme Gespräche geführt. Sofern von den Wohlfahrtsverbänden gewünscht, werden auch Räumlichkeiten im Objekt zur Nutzung bereitgestellt.

 

11. Die geplante Unterkunft ist mit geplant bis zu 101 Personen relativ groß. Wird ein Hausmeister für technische Probleme regelmäßig im Haus sein? Wenn ja wie oft?

Die Hausverwalter des Landratsamtes fahren die Objekte im Rahmen von Kontrollfahrten regelmäßig an. Sofern hier Schäden, Verunreinigungen oder dergleichen auffallen sollten, wird gegenüber den Sachbearbeitern des staatlichen Landratsamtes Bericht erstattet. Diese entscheiden über das weitere Vorgehen. Sofern notwendig, werden externe Firmen mit der Behebung von Schäden beauftragt. Dies hat sich gegenüber einem festen Hausmeisterservice als effektive und kostengünstige Variante erwiesen.

 

12. Wird es beim Landratsamt selbst einen bestimmten Ansprechpartner für die Einrichtung geben, der auch für die Anlieger erreichbar ist?

Ja. Die Zuständigkeit der Sachbearbeiter ist festgelegt. Diese können per Mail, telefonisch oder auch persönlich im Landratsamt erreicht werden. Daneben sind auch die Hausverwalter vor Ort Ansprechpartner für die Belange der Anwohner.

 

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Informationen zum Stand der Klage der Gemeinde Stephanskirchen gegen die geplante Flüchtlingsunterkunft Hofmühlstraße

 

Stand Juli 2025

Mit Beschluss vom 14.07.2025 hat das Verwaltungsgericht München die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, nachdem nach Auffassung des Gerichts nur geringe Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Insbesondere wurde auch die Befristung auf zehn Jahre als angemessen angesehen. Der Gemeinderat entschied am 22.07.2025 mehrheitlich, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14.07.2025 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde einzulegen. Inzwischen wird die geplante Unterkunft im Auftrag des Landratsamtes eingerichtet.

Sollte sich das Landratsamt zu einer Belegung des Gebäudes entscheiden, findet zuvor eine Bürgerinformationsveranstaltung statt.

 

Stand Mai 2025

Mit Bescheid vom 06.05.2025 hat das Landratsamt Rosenheim trotz des verweigerten Einvernehmens eine auf zehn Jahre befristete Baugenehmigung erteilt. Am 27.05.2025 hat der Gemeinderat mehrheitlich beschlossen, dagegen Klage beim Verwaltungsgericht München einzureichen.

 

Überblick über die bisherige Entwicklung:

 

Erteilung einer Baugenehmigung für das Bauvorhaben am 17.07.2024

Mit Bescheid vom 17.07.2024 hat das Landratsamt Rosenheim eine Baugenehmigung für das o. g. Bauvorhaben erteilt.

In der Sitzung am 23.07.2024 beschloss der Gemeinderat daraufhin, eine Klage gegen die Baugenehmigung beim Verwaltungsgericht München einzureichen. Diese Klage erfolgte mit Schreiben vom 29.07.2024 durch die von der Gemeinde beauftragte Kanzlei Döring Spieß Rechtsanwälte. Ferner wurde von der Rechtsanwaltskanzlei mit Schreiben vom 20.11.2024 ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht eingereicht, mit der die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt wurde.

 

Eilantrag der Gemeinde wird am 17.03.2025 durch das Verwaltungsgericht München stattgegeben

Mit Beschluss vom 17.03.2025 hat das Verwaltungsgericht München dem Eilantrag der Gemeinde nunmehr stattgegeben und die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt, weil die Klage der Gemeinde voraussichtlich auch in der Hauptsache Erfolg haben wird. Begründet wird dies damit, dass die unbefristete Genehmigung des Landratsamtes auf § 246 Abs. 10 BauGB basiert, wonach von bauplanungsrechtlichen Vorschriften im erforderlichen Umfang abgewichen werden kann, soweit dringend benötige Flüchtlingsunterkünfte sonst nicht bereitgestellt werden können. Nach den Ausführungen des Gerichts ist nicht ersichtlich, warum es erforderlich war, die Genehmigung unbefristet zu erteilen. Zur Deckung des nach Auffassung des Gerichts plausibel dargelegten dringenden Bedarfs wäre auch eine befristete Genehmigung auf drei Jahre ausreichend gewesen. Aufgrund dieses Beschlusses dürfen die bereits laufenden Umbauarbeiten somit nicht weitergeführt werden. Es ist allerdings davon auszugehen, dass vom Landratsamt nunmehr eine neue, befristete Baugenehmigung erteilt wird.

 

Entwicklung im März 2025

Mittlerweile wurde die Baugenehmigung vom 17.07.2024 vom Landratsamt wieder zurückgenommen. Außerdem wurde der Gemeinde mit Schreiben vom 26.03.2025 mitgeteilt, dass das Landratsamt beabsichtigt, nunmehr eine auf 10 Jahre befristete Baugenehmigung zu erteilen. Als Rechtsgrundlage wird wie bisher der § 246 Abs. 14 BauGB angeführt, wonach von bauplanungsrechtlichen Vorschriften im erforderlichen Umfang abgewichen werden kann, wenn dringend benötigte Unterkünfte für Flüchtlinge ansonsten nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können. Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 08.04.2025 den Antrag mit großer Mehrheit abgelehnt.

 

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