Künftige Vorgehensweise bei Dachaufbauten

Nachdem sich die rechtlichen Vorgaben zur Zulässigkeit von Dachgauben und Quergiebeln in der letzten Zeit mehrfach geändert haben, hat der Gemeinderat nunmehr einen Grundsatzbeschluss zur künftigen Vorgehensweise im Geltungsbereich von Bebauungsplänen gefasst. Es wurden verschiedene Kriterien festgelegt, die künftig einheitlich bei der Neuaufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen beachtet werden sollen. Demnach soll künftig nur eine Gaube oder ein Quergiebel je angefangene 10 m Fassadenlänge zugelassen werden. Bei Schleppgauben muss die Dachneigung mindestens 5° betragen, bei Quergiebeln oder Giebelgauben darf die Dachneigung nicht mehr als 5° steiler sein, als die Neigung des Hauptdaches. Die Breite der Gauben oder Quergiebel darf nicht mehr als 55 % der Fassadenbreite betragen. Zum First soll ein Abstand von einem halben Meter und zur Giebelwand von einem Meter eingehalten werden. Die Wandhöhe der Gaube oder des Quergiebels darf maximal zwei Meter höher sein, wie die Wandhöhe des Hauptdaches.

 

Außerdem beschloss der Gemeinderat, dass von den Festsetzungen älterer Bebauungspläne, die teilweise strengere Regelungen treffen, befreit werden kann, wenn die vorgenannten Kriterien eingehalten werden.

 

Außerhalb eines Bebauungsplanes gilt jedoch nach wie vor die Regelung der Bayer. Bauordnung, dass Dachgauben verfahrensfrei errichtet werden können, auch wenn die vorgenannten Maße überschritten werden. Die Verfahrensfreiheit gilt auch für Gauben, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht widersprechen. Diese müssen der Gemeinde lediglich zwei Wochen vor Baubeginn angezeigt werden. Quergiebel sind dagegen immer genehmigungspflichtig. Quergiebel unterscheiden sich dadurch von Dachgauben, dass sie die Traufe des Hauptdaches unterbrechen, während die Gauben in der Dachfläche sitzen.

Dachaufbauten

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