Grundsatzbeschluss zum „Bauturbo“ gefasst

Ende 2025 wurde eine Änderung des Baugesetzbuches in Kraft gesetzt, durch die zur Förderung des Wohnungsbaus Abweichungen von den geltenden bauplanungsrechtlichen Bestimmungen ermöglicht wird, sogenannte „Bauturbo“. Ob und in welchem Umfang diese Neuregelung zur Anwendung kommt, liegt allerdings im Ermessen der Gemeinde. Der Gemeinderat hat sich in seiner letzten Sitzung nunmehr damit befasst, in welchem Umfang dieser „Bauturbo“ in Stephanskirchen zur Anwendung kommen soll.

 

Nachdem bereits bisher immer wieder ältere Bebauungspläne geändert wurden, um eine zeitgemäße Bebauung der Grundstücke zu ermöglichen, beschloss der Gemeinderat, diese Fälle künftig über den „Bauturbo“ abzuwickeln. Dadurch wird eine erhebliche Zeit- und Kostenersparnis gegenüber dem bisher notwendigen Änderungsverfahren ermöglicht. Im unbeplanten Innenbereich soll der „Bauturbo“ dagegen nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen. Hier ist bereits jetzt jedes Bauvorhaben zulässig, das sich in die Umgebungsbebauung einfügt. Ein Bauvorhaben zuzulassen, das sich nicht einfügt, würde zu städtebaulichen Missständen führen.

 

Ebenso wurde beschlossen, dass der „Bauturbo“ auch im Außenbereich nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen soll. Grundsätzlich könnte hier eine Bebauung zugelassen werden, wenn die Fläche an einen Bebauungszusammenhang angrenzt. Vom Gemeinderat wurde festgelegt, dass der „Bauturbo“ im Außenbereich nur bei kleineren Abrundungen zur Anwendung kommen soll, wenn keine weiteren Bezugsfälle zu befürchten sind. Außerdem könnte die Erweiterung eines am Ortsrand stehenden Bestandsgebäudes in den Außenbereich hinein zugelassen werden.

 

Zu erwähnen ist noch, dass durch den „Bauturbo“ nur von Vorschriften des Bauplanungsrechtes abgewichen werden kann. Das Bauordnungsrecht (z. B. Abstandsflächen) muss immer eingehalten werden.

 

Bauturbo

 

 

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